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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG Ortsgruppe Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V.

Die DLRG Ortsgruppe Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. gibt sich die nachfolgende Satzung in Erwägung der Gründe,

·      den verbindenden Charakter der DLRG anzuerkennen und sich zu verpflichten, ihr Tun und Handeln im Sinne der bundesweiten Gesellschaft auszurichten,

·      ihre Aufgaben unter Berücksichtigung gesellschafts- und verbandspolitischer Entwicklungen und der Vorgaben der Bezirks-, Landes- und Bundessatzung neu zu umschreiben,

·      die Arbeit ihrer zuständigen Organe, auch unter dem Gesichtspunkt der Minimierung der Kosten, möglichst zu straffen,

·      auf der Grundlage von Artikel 3 des Grundgesetzes bei Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen einzuschließen und einfachheitshalber in der männlichen Form zu schreiben.

 

Verwendete Abkürzungen:

DLRG          Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.

DLRG-Bez   DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V.

DLRG-OG   DLRG Ortsgruppe Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V.

 

I.    Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1 Name, Bereich, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Die DLRG-OG ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten DLRG. Sie gehört zum DLRG Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. und zum DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V. in den vom DLRG-Bez festgelegten Grenzen. Sie führt den Namen „DLRG Ortsgruppe Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V.“ (DLRG Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V.).

(2)  Der Zweck der DLRG-OG ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

(3)  Die vordringliche Aufgabe der DLRG-OG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. (§ 52 Abs. 2 Satz 1, Nr.11 der Abgabenordnung).

(4)  Die Verwirklichung des Zwecks nach Abs. 1 und 2 erfolgt insbesondere durch folgende Kernaufgaben:

a)    frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b)    Förderung des Anfängerschwimmens, des Schwimmens mit Erwachsenen, des Schwimmens mit Behinderten, sowie des Präventionssportes im Bewegungsraum Wasser,

c)    Förderung des Schulschwimmunterrichts,

d)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

e)    Ausbildung im Rettungsschwimmen,

f)     Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

g)  Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Sprechfunkern, Einsatztauchern und Strömungsrettern sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,

h)  Planung, Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes auf örtlicher Ebene im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr im Land Rheinland-Pfalz.

Zu den Aufgaben gehören auch:

i)     Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

j)     Jugendarbeit,

k)    Unterstützung und Gestaltung freizeit- und gesundheitsbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

l)     Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

m)  Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insb. auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

n)    Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Behörden auf örtlicher Ebene.

(5)  Die DLRG-OG ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(6)  Vereinssitz ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.

(7)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Gemeinnützigkeit

Die DLRG-OG ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3 Mittelverwendung

(1) Mittel der DLRG-OG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG-OG.

(2) Die DLRG-OG darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

II.   Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der DLRG-OG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen sowie die geltenden Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der DLRG an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der DLRG-OG.

 § 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der DLRG-OG persönlich aus und wird in den Tagungen der übergeordneten Gliederungen durch den Vorsitzenden und/oder die gewählten Delegierten der DLRG-OG vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Gesamtzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(2)  Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(3)  Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind.

(4) Die Delegierten der DLRG-OG werden namentlich einzeln in der Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode gewählt.

 § 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und besteht erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in der DLRG-OG können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung der DLRG-OG.

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austritts­erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungs­frist von 1 Monat einzuhalten ist.

(2) Die schriftliche Austrittserklärung wird ersetzt durch Widerspruch gegenüber der eigenen Bankverbindung nach Abbuchung des Jahres-Mitgliedsbeitrages, wenn die Beiträge im Wege des Bankeinzugsverfahrens eingezogen worden waren.

      Mitglieder, welche nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, erhalten eine Zahlungserinnerung, und zwar bis zum 30.9. des laufenden Jahres, damit die mindestens 1-monatige Kündigungsfrist gewahrt ist. Erfolgt bis zum 30.11. des laufenden Jahres keine Zahlung, scheiden solche Mitglieder mit dem 31.12. ohne weitere Mahnung aus der DLRG-OG aus.

(3)  Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.

(5)  Den Ausschluss aus der DLRG-OG regelt die Schiedsordnung der DLRG.

(6) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es auch die funktionsbezogenen Unterlagen unverzüglich an den Vorstand abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(7) Der Übertritt in eine andere DLRG-Ortsgruppe bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand; die Mitgliedschaft in der DLRG wird hiervon nicht berührt.

 § 8 Beitrag

Die Mitglieder haben festgelegte Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

      Ehrenmitglieder der DLRG-OG sind von der Beitragspflicht befreit.

 

III.  Aufgaben und Gliederung

 

§ 9 Gliederung der DLRG-OG

(1)  Die DLRG-OG ist eine Gliederung des DLRG-Bezirks Rhein-Mosel.

(2)  Die DLRG-OG umfasst den vom Vorstand des DLRG-Bez festgelegten Bereich. Sie nimmt in ihrem Bereich alle Aufgaben der DLRG wahr, soweit sie nicht nach den Satzungen des DLRG-Bez oder nach der Satzung des DLRG Landesverbandes diesen Gremien vorbehalten sind.

(3) Die DLRG-OG kann mit Zustimmung des Vorstandes des DLRG-Bez Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist.

(4) Der DLRG-Stützpunkt wird von einem Stützpunktleiter betreut. Er ist von der DLRG-OG zu wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG-Bez. Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes gewählt werden.

 § 10 Aufgaben der DLRG-OG

(1) Satzungen der DLRG-OG einschließlich der Satzungs­änderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des DLRG-Bez. Sind bestimmte Sachverhalte in der Satzung nicht geregelt, so gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die DLRG-OG ist verpflichtet, jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder­versammlung soll möglichst im ersten Quartal stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand der DLRG-OG dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(3) Wird durch den Vorstand der DLRG-OG nicht in angemessener Frist zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, kann diese Mitgliederversammlung auch vom Vorstand des DLRG-Bez einberufen werden. Die Einberufung ist zu begründen.

(4)  Die DLRG-OG hat dem DLRG-Bez Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte und Jahres­abschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten. Näheres regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

(5) Der DLRG-Bez ist berechtigt und verpflichtet, die DLRG-OG zu beraten und bei gegebenem Anlass zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen und sich Abschriften und Kopien fertigen.

(6) Falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien, Richtlinien oder Ordnungen der DLRG verstoßen wird, ist der DLRG-Bez berechtigt, Hilfestellung oder Weisungen zu deren Einhaltung zu erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Vorstand des DLRG-Bez auf Kosten der DLRG-OG veranlasst und durchgeführt werden. Werden die erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG-OG auf der nächsten Bezirkstagung bzw. Bezirksratstagung kein Stimmrecht.

(7) Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1 und 2 dieser Satzung kann der Vorstand des DLRG-Bez die Auflösung der DLRG-OG verfügen.

 

IV.  Jugend

 

§ 11 Jugend

(1)  Die DLRG-Jugend der DLRG-OG ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG-OG.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in der DLRG-OG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG-OG, die von den Mitgliedern der Jugend beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes der DLRG-OG bedarf.

(4) Im Vorstand der DLRG-Jugend ist der Vorstand der DLRG-OG durch ein Mitglied stimmberechtigt vertreten. Im Vorstand der DLRG-OG ist die Jugend durch den Vorsitzenden der Jugend oder seinem Stellvertreter vertreten.

 

V.   Mitgliederversammlung

 

§ 12 Aufgabe

(1)  Die Mitgliederversammlung der DLRG-OG ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG-OG.

(2)  Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grund­sätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-OG verbindlich für alle Mitglieder und Gremien.

(3)  Sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b)    Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter,

c)   Wahl der Delegierten für die Bezirkstagungen, deren Anzahl nach der Gesamtzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet wird,

d)    Entlastung des Vorstandes,

e)    Ernennung des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder der DLRG-OG auf Vorschlag des Vorstandes und nach der Ehrungsordnung,

f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie von eventu­ellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,

g)    Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,

h)    Beschlussfassung über Anträge,

i)     Satzungsänderungen,

j)     Entscheidung über die Auflösung der DLRG-OG.

 § 13 Einberufung und Leitung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Der Geschäftsführer hat diese Wahl zu leiten.

(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich oder über E-Mail mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder über digitale Medien spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind bei Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

(4)  Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(5) Dringlichkeitsanträge, die die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer jeweiligen Vertreter, die Festsetzung von Beiträgen, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG-OG betreffen, sind nicht zulässig.

 § 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Wahlen

(1)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

(4) Soweit niemand widerspricht, sind Blockwahlen zulässig, ausgenommen sind die Wahlen der       Delegierten sowie die Wahlen zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)  Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.

(6)  Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann in allen Fällen offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

 § 15 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Abschriften dieses Protokolls sind binnen sechs Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung auf Verlangen zuzusenden.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden binnen sechs Wochen nach Absendung geltend gemacht werden. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

 

VI. Vorstand

 

§ 16 Geschäftsführung und Leitung

Der Vorstand leitet die DLRG-OG im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DLRG-OG.

 § 17 Zusammensetzung

(1)  Den Vorstand der DLRG-OG bilden

a)   der Vorsitzende,

b)   der stellvertretende Vorsitzende,

c)   der Schatzmeister,

d)   der Leiter Ausbildung,

e)   der Leiter Einsatz,

f)    der Schriftführer / Geschäftsführer

g)   der Leiter Verbandskommunikation und Öffentlich­keitsarbeit,

h)   der Vorsitzende der DLRG-Jugend.

Für die Ämter nach Buchstabe c), d) und e) können Stellvertreter gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben eine Stimme. Der Vertreter des Schatzmeisters, des Leiters Ausbildung und des Leiters Einsatz haben nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied selbst nicht anwesend ist. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt des Vorsitzenden der Jugend ein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.

(3) Vorsitzender, stv. Vorsitzender und Schatzmeister dürfen kein weiteres Amt im Vorstand bekleiden. Der Vorstand kann Fachreferenten für bestimmte Fachbereiche ernennen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahlen für den Vorstand.

 § 18 Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 § 19 Amtszeit

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausge­schiedenen einen Nachfolger wählen.

 § 20 Geschäftsverteilung

Der Vorstand kann für die Dauer der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen und einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.

 § 21 Ladungsfrist

(1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschluss­fassung zustimmen.

 

VII. Sonstige Bestimmungen

 

§ 23 Schiedsgerichtsbarkeit

Für die Schiedsgerichtsbarkeit in der DLRG-OG gelten die Bestimmungen der Schiedsordnung der DLRG.

 § 24 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundes­verbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG-OG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 § 25 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltung- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge sind in der Gestaltungsordnung des Bundesverbandes (Standards) geregelt.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3)  Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die DLRG-OG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 § 26 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung des Bundesverbandes.

 § 27 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die Wirtschaftsordnung des Bundes­verbandes geregelt.

 § 28 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Die Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen richtet sich nach dem rettungssportlichen Regelwerk des Bundesverbandes, das die jeweils geltenden Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Olympischen Sportbundes und die jeweils geltende Anti-Doping-Regulation der International Life Saving Federation (ILS) mit zum Gegenstand hat, und den Anti-Doping-Bestimmungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG.

 § 29 Datenschutz

(1) Die DLRG-OG beachtet den Datenschutz nach der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie den Bundes- und Landesdatenschutzgesetzen.

(2) Der Vorstand der DLRG-OG erlässt eine Datenschutz­ordnung zur Regelung aller Maßnahmen nach der Datenschutzgrundverordnung.

 

 VII. Schlussbestimmungen

 

§ 30 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitglieder­versammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Inhaltliche Änderungen vor­liegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschluss­fassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

(3) Der Vorstand der DLRG-OG wird ermächtigt, Satzungs­änderungen, die von dem Registergericht, dem Finanz­amt oder dem Vorstand des DLRG-Bez aus Rechts­gründen für erforderlich gehalten werden, sowie rein redaktionelle Änderungen, selbst zu beschließen und anzumelden.

 § 31 Auflösung

(1)  Die Auflösung der DLRG-OG oder eine Schließung bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG-OG sowie Schließung bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der DLRG-OG an den DLRG Bezirk Rhein-Mosel e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 § 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 07. August 2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.    
Die Neufassung des § 29 ist am 19. November 2018 durch den Vorstand beschlossen worden.   
Die Satzung ist einge­tragen unter der Nummer VR 12054 beim Amtsgericht Koblenz und mit der Eintragung am 03.01.2019 in Kraft getreten.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 22.02.2013 außer Kraft.

 

Vermerk: Die vorstehende Satzung wurde durch den DLRG-Bez geprüft und genehmigt

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